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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Geschäftsführer:in:
Berufung, Anstellungsvertrag, Kündigung

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Geschäftsführer:in werden ist gut, die Position verlieren kann weniger gut sein. Für eine Vorstellung über die Wirksamkeit der Maßnahmen gibt es im Folgenden Informationen über die grundsätzlichen Gesichtspunkte zur Berufung als Geschäftsführer, zum Anstellungsvertrag und zur Kündigung.
⇒ Grundlagen der Beschäftigung als Geschäftsführer(GF) sind
> der Anstellungsvertrag
> die Bestellung durch die Gesellschafter
⇒ Abschluss des Anstellungsvertrages
Es muss kein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Das ist aber – sinnvollerweise – die Ausnahme.
Wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, ist dieser in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag (GeschBesV) nach § 675 BGB. Wenn GF´er nach ihrem Vertrag im Tagesgeschäft engen Weisungen der Gesellschafter unterliegen, kann dieser Vertrag ausnahmsweise ein Arbeitsvertrag (ArbV sein.
Es kann auch 2 oder mehr Verträge geben. So kann es eine Beförderung zur Geschäftsführung mit einem entsprechenden Vertrag gegeben haben, ohne dass der bis dahin geltende ArbV beendet worden ist. Dann gibt es einen ruhenden ArbV und einen aktuellen GeschBesV.
Verbreitet ist auch, dass es einen GeschBesV gibt und weitere ArbV´e in Konzerngesellschaften oder Holding.
⇒ Kündigung
Man muss unterscheiden: Eine Kündigung betrifft den Anstellungsvertrag. Gleichzeitig sind Geschäftsfüher Organ der Gesellschaft. Zum Organ werden sie von den Gesellschaftern berufen, als Organ werden sie abberufen. Eine Frage ist in dem Zusammenhang immer auch, ob ein Gesellschafterbeschluss dazu wirksam ist.
Eine Abberufung, ohne dass (zunächst) auch eine Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt wird, ist denkbar.
Die Kündigung führt zur Frage, ob Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht. Ist das so, bestehen für die Wirksamkeit der Kündigung höhere Anforderungen.
Das KSchG gilt nur für Arbeitnehmer. Es kann aber auch im GeschBesV vereinbart werden, dass das KSchG gelten soll. Bei einer Vereinbarung kommt es im Ernstfall darauf an, ob das KSchG insgesamt, nur in Teilen und ggf. in welchen Teilen gelten soll. Die Ergebnisse können sehr unterschiedlich ausfallen, wenn die Vereinbarung sich darauf beschränkt hat, lediglich die Geltung des KSchG festzuschreiben. Eine Vereinbarung sollte also mit Sorfgalt getroffen werden.
Es kann unabhängig vom KSchG für GF´er einen besonderen Kündigungsschutz geben. Er kann sich zum Beispiel aus dem Mutterschutzgesetz, aus der Funktion als Datenschutzbeauftragter oder aus der Eigenschaft als Schwerbehinderter ergeben. Im Einzelfall ist der Umfang des Schutzes davon abhängig, ob ein ArbV besteht.
Bei einem länderübergreifenden Anstellungsverhältnis kann es sein, dass nach deutschem Recht kein Arbeitsverhältnis besteht, nach EU-Recht aber schon.
Zu Fragen, ob GF´er als Arbeitnehmer gelten und ob ein besonderer Kündigungsschutz gilt
> Geschäftsführer:in Kündigung: Zuständiges Gericht, Mutterschutz, Schwerbehinderung
Die Fragen eines Kündigungsschutzes stellen sich differenzierter, wenn es 2 oder mehr Verträge gibt.
Wenn es beim Streit nach einer Kündigung sowohl Gesichtspunkte für als auch gegen eine Arbeitnehmer Eigenschaft gibt, stellt sich die Frage nach dem zuständigen Gericht. Für Arbeitnehmer ist es das Arbeitsgericht, anderenfalls das Landgericht. Gibt es verschiedene Gesichtspunkte, können bei der Entscheidung für ein Gericht auch taktische Überlegungen eine Rolle spielen.
Zu Fragen der Kündigungsfristen > Geschäftsführer:in Kündigungsfristen

> 05472 9789040
> kanzlei@arbeitsrechtundpraxis.de

> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis