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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Wann verjährt der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters?

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Abfindungsansprüche von Gesellschaftern/-innen können nach verschiedenen Situationen entstehen, so wenn sie eine Gesellschaft kündigen, oder wenn sie gegen ihren Willen von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Wenn Gesellschafter:innen versterben und im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass die Gesellschaft ohne die Erben fortbestehen soll, kann ein Abfindungsanspruch kann auch für Erben entstehen. Die Regeln dazu, wann Abfindungsansprüche verjähren, sind vermeintlich klar; hier geht es um Probleme dabei.
⇒ Grundsätze zur Verjährung, mögliche Probleme beim Abfindungsanspruch
Ein Abfindungsanspruch verjährt mit einer Frist von 3 Jahren; die Frist wird in der Weise berechnet, dass die 3 Jahre am 1. des Jahres beginnen,
– nach dem der Abfindungsanspruch entstanden ist und
– der Gesellschafter von den Umständen, die zum Anspruch führen,  Kenntnis erlangt
Hier gibt es keine Probleme in klassischen Fällen von Abfindungsansprüchen nach Kündigung der Gesellschaft oder wenn Erben anspruchsberechtigt sind. Problematisch kann es werden, wenn die Gesellschafter den Ausschluss eines Mitgesellschafters gegen seinen Willen beschließen.
⇒ Dazu folgender Fall
Ein Gesellschafter war durch Beschluss der Mitgesellschafter aus wichtigem Grund 2009 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Der ausgeschlossene Gesellschafter klagte gegen die Wirksamkeit des Ausschlusses, er gewann zunächst in zwei Instanzen vor dem Landgericht (LG) und dem Oberlandesgericht (OLG). Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des OLG aber auf und verwies die Sache zurück; dort verlor der Gesellschafter dann im Jahre 2015 endgültig diesen Prozess.
Nunmehr klagte der ausgeschlossene Gesellschafter auf eine Abfindung in Höhe von mehr als 1 Mio. €; er verlangte dazu unter anderem Auskünfte zu Parametern, die die Höhe der Abfindung beeinflussten. Diesen Prozess verlor er vor dem LG und vor dem OLG. Der BGH hob das Urteil des OLG aber wiederum auf auf und verwies die Sache zurück.
⇒ Die Entscheidung
LG und OLG hatten die Klage des Gesellschafters abgewiesen, da ein Abfindungsanspruch jedenfalls am 31.12.2012 verjährt gewesen sei. Das gelte auch für die geltend gemachten Auskunftsansprüche.  Ansprüche seien verjährt, weil sie mit dem Beschluss über den Ausschluss im Jahre 2009 entstanden seien; die 3 – jährige Verjährungsfrist habe damit am 01.01.2010 begonnen und sei am 31.12.2012 abgelaufen.
LG und OLG sahen auch die weitere Voraussetzung einer Verjährung, nach der der Gesellschafter von den Umständen, die zu einem Abfindungsanspruch führten, bereits im Jahre 2009 Kenntnis erlangt haben musste,  als erfüllt an: Der Gesellschafter habe zwar zunächst nur den Ausschlussbeschluss selbst angegriffen und daher gar nicht an einen Abfindungsanspruch gedacht; aber auch ein Anspruch, der gar nicht bekannt ist oder gar nicht in Betracht gezogen wird, könne verjähren.
Diese Begründung des LG und des OLG ist nicht grundsätzlich falsch. Abgesehen von ausdrücklich geregelten Fällen, in denen der Lauf einer Verjährungsfrist gehemmt wird – zum Beispiel Erhebung einer Klage –  läuft die Frist unabhängig davon, ob ein Anspruch bekannt ist. Der Gesellschafter hatte hier erst 2015 auf eine Abfindung geklagt, nachdem sein Ausschluss im Jahre 2009 nach vielen Jahren abschließend für rechtmäßig erklärt worden war. Diese Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, wenn alle Ansprüche bereits Ende 2012 verjährt waren.
Der BGH sah das nicht so: Hier habe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe, die auch von Fachleuten nicht eindeutig einzuschätzen gewesen sei. Deshalb sei es dem Gesellschafter nicht zumutbar gewesen, eine Klage auf die Abfindung zu erheben, um den Verlauf der Verjährungsfrist zu hemmen.
Dies sei ihm insbesondere auch deshalb nicht zumutbar gewesen, weil er sich mit einer solchen Klage selbst widersprochen hätte. Denn in den Prozessen um die Wirksamkeit seines Ausschlusses habe die Argumentation ja gerade gelautet, dieser sei unwirksam. Eine Abfindung könne es aber nur bei einem wirkdamen Ausschluss geben. Es sei grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse sowohl der Gesellschaft als auch eines von ihr ausgeschlossenen Gesellschafters, zunächst die Wirksamkeit des Ausschlusses selbst zu klären und erst dann ggf. einen Abfindungsanspruch geltend zu machen.
Das Interesse der Gesellschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass die Frage der Wirksamkeit eines Gesellschafterausschlusses gerade auch ihr eigenes Verhältnis untereinander betreffe. Das Interesse des ausgeschlossenen Gesellschafters bestehe wesentlich darin, dass ihm bereits verfassungsrechtlich ein wirksamer Rechtsschutz gegen den Ausschluss selbst zustehen müsse.
Im Ergebnis müsse daher in diesen Fällen der ausgeschlossene Gesellschafter in einem Prozess über die Wirksamkeit eines Ausschlussbeschlusses nicht, auch nicht hilfsweise, eine Abfindung geltend machen, um für den Abfindungsanspruch eine Verjährung zu vermeiden. Hier habe der Gesellschafter eine Abfindungsklage sofort erhoben, nachdem die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses festgestanden habe, mehr sei von ihm nicht zu verlangen.
Über die Parameter, die die Höhe der Abfindung beeinflussten, konnte der BGH nicht entscheiden. Er hat daher die Sache an das OLG zurückverwiesen.
⇒ Resümee
Die Entscheidung trägt der Realität Rechnung: Ein ausgeschlossener Gesellschafter wird regelmäßig als erstes um die Unwirksamkeit seines Ausschlusses kämpfen. Wenn er zeitnah Abfindungsansprüche einklagt bzw. wegen anderenfalls drohender Verjährung einklagen muss, muss er unvermeidbar widersprüchlich argumentieren.


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