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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Betriebliches Eingliederungsmanagement:
Wie weit geht die Mitbestimmung?

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)?
⇒ Allgemeine Ausgangssituation
Bei Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern:innen von mehr als 6 Wochen – genauer von mehr als 42 ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitstagen – innerhalb von 12 Monaten sieht das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ein BEM vor. Es spielt also nicht nur bei Schwerbehinderung eine Rolle! Und es müssen keine zusammenhängenden 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit sein!
Besteht ein Betriebsrat, hat dieser nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht wegen Regelungen zum Gesundheitsschutz; dazu gehören auch Regeln zum BEM.
Die Betonung liegt auf Regelungen: Es gibt kein Mitbestimmungsrecht daüber, wann ein BEM stattfindet, oder dazu, wie Maßnahmen aus dem BEM umgesetzt werden. In Personalvertretungs- und Mitarbeitervertretungsgesetzen finden sich ähnliche, aber im Detail abweichende Regelungen.
Gibt es keine Einigung mit dem Betriebsrat, entscheidet nach dem BetrVG eine Einigungsstelle. Einigen sich Arbeitgeber:innen und Betriebsrat in der Einigungsstelle nicht, entscheidet diese durch einen Spruch. Dieser kann auf Antrag der Arbeitgeber:innen oder des Betriebsrates von den Arbeitsgerichten überprüft werden.
⇒ Dazu ein konkreter Fall
Eine Einigungsstelle hatte durch Spruch entschieden: Zur Durchführung eines BEM sollte ein sog. Integrationsteam gebildet werden. Dieses sollte aus jeweils einem Vertreter des Arbeitgebers, des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung bestehen. Dieses Team sollte die Gespräche über die gesundheitlichen Rahmenbedingungen mit den betroffenen Arbeitnehmern führen, Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements erörtern, Vorschläge dazu unterbreiten und den Erfolg überprüfen.
Dieses Spruch landete vor Gericht: In der zweiten Instanz und auch in der dritten Instanz beim Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde der Spruch für unwirksam erklärt.
⇒ Die Entscheidung des BAG
Der Betriebsrat hat zwar ein Mitbestimmungsrecht; dieses beinhaltet auch das Recht, initiativ ein BEM zu verlangen. Das Mitbestimmungsrecht umfasst aber nicht die Bildung eines Integrationsteams, dem alle Aufgaben übertragen werden, und in das der Betriebsrat ein Mitglied entsenden kann. Will der Betriebsrat ein Integrationsteam entscheiden lassen, braucht er dazu die Zustimmung des Arbeitgebers; ein Spruch der Einigungsstelle ist keine Zustimmung. Zudem kann jeder Mitarbeiter kann frei entscheiden, ob bei den Gesprächen der Betriebsrat teilnimmt oder nicht; deshalb kann der Spruch einer Einigungsstelle nicht vorschreiben, dass der Betriebsrat an den Gesprächen teilnimmt.
⇒ Mögliche Konsequenzen
Jenseits der gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmung kann durch freiwillige  Betriebsvereinbarung ein BEM geregelt werden. Für eine entsprechende Vereinbarung, die sich auf die Ziele konzentriert, ohne ein „bürokratisches Monster“ zu schaffen, spricht schon wegen der Rechtssicherheit Einiges. Das Recht der Mitarbeiter:innen, über die Gesprächsteilnehmer zu entscheiden,  muss auch bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gewahrt bleiben.
Hinweise zur praktischen Umsetzung eines BEM: > Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Kündigungsschutzprozess
> 05472 9789040
> kanzlei@arbeitsrechtundpraxis.de

> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis