Welche Kündigungsfristen gelten bei der Kündigung von Verträgen mit Geschäftsfüher:innen?
⇒ Ausgangssituation
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass für die gesetzliche Kündigungsfrist einer GmbH Geschäftsführung (GF) die Vorschriften über Dienstverträge gelten, konkret § 621 Bürgerliches Gesetzbuch BGB. Damit hat es sich gegen die jahrelang geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gestellt. Der BGH hatte stets geurteilt, dass ein GF Vertrag zwar kein Arbeitsvertrag sei, für eine Kündigung der GF aber die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse gelten, konkret § 622 BGB. Der BGH hat diese Rechtsprechung immer damit begründet, dass sowohl die Interessen der GF als auch die der GmbH die längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB rechtfertigten.
Im Fall, den das BAG dazu entschieden hat, war in den Vorinstanzen das Arbeitsgericht der BGH – Rechtsprechung gefolgt, das Landesarbeitsgericht hatte dagegen § 621 BGB angewandt.
⇒ Relevanz des Themas
Im praktischen Ergebnis ist mit dieser BAG Rechtsprechung bei der Kündigung einer GF als gesetzlich kürzeste Frist eine Kündigung am 15. eines Kalendermonats zum Ende dieses Monats möglich; dies gilt für den Normalfall, dass eine Monatsvergütung gezahlt wird, § 621 Ziffer 3 BGB. Das gilt aber nur für die Fälle, in denen im GF – Dienstvertrag keine längeren Kündigungsfristen vereinbart sind; längere vereinbarte Fristen gehen vor.
⇒ Resümee
Vor dem Hintergrund der weitgehend üblichen Mehrjahresverträge für GF`er:innen, häufig mit einem Verzicht auf die Möglichkeit einer fristgemäßen Kündigung, ist die praktische Relevanz der BAG – Rechtsprechung eher gering. Funktioniert die Zusammenarbeit vor Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit nicht, ist aus Sicht der GmbH nur eine fristlose Kündigung möglich; wegen der damit verbundenen Risiken muss diese gut vorbereitet sein. Ist eine fristlose Kündigung nicht haltbar, oder trennt man sich (deshalb) einvernehmlich, wird es teuer. Diese Ergebnisse schmerzen den Mittelstand besonders. Er hat schon deshalb gute Gründe, die Möglichkeit fristgemäßer Kündigungen zu vereinbaren.
Wenn sie vereinbart werden, gibt es weitergehend gute Gründe, längere Fristen als die kurze gesetzliche vorzusehen. Qualifizierte Geschäftsführer:innen sind nicht nach Belieben verfügbar; eine Neubesetzung erfordert zudem Zeit. Dem steht nicht unbedingt das Argument entgegen, gehen Wollende soll man oder kann man nicht aufhalten. Längere Fristen geben Zeit, sich evt. doch auf eine weitere Zusammenarbeit zu verständigen. Sie geben des Weiteren Zeit, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass über den Abgang hinaus weitere Schäden drohen. Das dafür länger zu zahlende Gehalt kann vor diesem Hintergrund das kleinere Übel sein.
Vor dem Hintergrund verbreiteter Mehrjahresverträge ohne die Möglichkeit fristgemäßer Kündigungen ist die Neigung von Geschäftsfüher:innen, diese zu vereinbaren, naturgemäß nicht hoch. Es hat sich aber bei vielen Vertragsverhandlungen gezeigt, dass es durchaus Kompromisslinien gibt, um mit beiderseitiger Akzeptanz fristgemäße Kündigungen zu vereinbaren.
Es geht auch ohne Mehrjahresverträge ohne die Möglichkeit fristgemäßer Kündigungen.
Generell zu Verträgen mit Geschäftsführer:innen
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