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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Arbeitsunfall bei Probearbeit –
Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft?

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Ausgangslage: Bei Arbeitsunfällen erbringt die gestzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Versicherungsleistungen; sie zahlt Arzt- und Behandlungskosten; bei schlimmeren Folgen zahlt sie beispielsweise auch Pflegekosten, fördert Umschulungen oder zahlt Renten bei Erwerbsunfähigkeit. Dasselbe gilt bei Berufskrankheiten.
Unfälle während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause sind Arbeitsunfälle. Das erscheint klar und eindeutig, aber tatsächlich gibt es immer wieder Streitfälle, ob ein Unfall ein Arbeitsunfall war oder nicht.
Man könnte der Meinung sein, das ist am Ende doch gleichgültig, weil einer immer zahlt – bei einem Arbeitsunfall die Unfallversicherung, sonst eben die Krankenversicherung. Aber ganz so gleichgültig ist es nicht: Die Leistungen der Unfallversicherung können weiter gehen als die der Krankenversicherung; ähnliche Leistungen können bei der Unfallversicherung höher sein. So zahlt zum Beispiel bei Krankheit der Arbeitgeber 6 Wochen das Gehalt weiter, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, die Berufsgenossenschaft dagegen zahlt  – ein häufig höheres – Verletztengeld.
Folgender Streitfall wurde vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden:
Jemand hatte sich für einen Arbeitsplatz als LKW – Fahrer beworben. Mit dem Arbeitgeber wurde vereinbart, dass der Bewerber unbezahlt einen Tag zur Probe arbeitet. Am diesem Tag fuhr der Bewerber bei Kollegen mit und sammelte Müll ein; dabei fiel er vom LKW und erlitt Kopfverletzungen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab: Es habe sich nur um einen unbezahlten Probearbeitstag gehandelt und deshalb nicht um ein Arbeitsverhältnis; der Bewerber sei nicht wie ein „normaler“ Arbeitnehmer in dem Betrieb eingegliedert gewesen.
Die Entscheidung: Die Berufsgenossenschaft verlor den Prozess. Das BSG begründete seine Entscheidung so: Auch eine unbezahlte Tätigkeit kann eine Beschäftigung wie in einem Arbeitsverhältnis sein. Zwar sei der Beschäftigte nicht wie ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; und der Geschädigte sei auch nicht wie ein typischer Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert gewesen – ein Tag sei noch keine Eingliederung – ; aber der Bewerber sei einen Tag für einen möglichen Arbeitgeber tätig gewesen, und zwar auf dessen Willen hin und in dessen Interesse. Zudem sei der Bewerber nicht nur einen Tag „mitgelaufen“, sondern er habe eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht.
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