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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Betriebsgeheimnisse: Whistleblower; Hacker; Spionage.
Sind sie geschützt, wenn Mitarbeiter den Arbeitgeber wechseln?
Ist das ein Compliance Thema?

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Schutz organisieren ist Pflicht! Seit einem Jahr gibt es das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Es hat insbesondere zu Lasten von Arbeitgebern die Durchsetzung von Ansprüchen auf Unterlassung der Nutzung, auf Auskünfte, auf Rückgabe oder auf Schadensersatz erheblich erschwert, wenn ehemalige Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse bei neuen Arbeitgebern nutzen.
Beispiel: Mitarbeiter Mustermann wurde gekündigt, er war als Vertriebsmitarbeiter in den Märkten des Unternehmens bestens vernetzt. Mustermann hat bereits bei einem Wettbewerber unterschrieben, dort ist die Vorfreude auf sein Know – How über Kunden, Deckungsbeiträge, Neuentwicklungen pp groß.
Alte Rechtslage: Bisher war die Rechtslage zum Datenschutz: Mustermann darf bei seinem neuen Arbeitgeber alles preisgeben, was er im Kopf hat; zu allem, was er nicht im Kopf hat, muss er seinem alten Arbeitgeber alle Unterlagen herausgeben und darf Geschäftsgeheimnisse nicht beim neuen Arbeitgeber nutzen. Verstieß Mustermann dagegen, machte er sich strafbar; das galt auch für Mitarbeiter im Personalmanagement oder in der Vertriebsabteilung des neuen Arbeitgebers, die davon wussten. Die in einem Prozess anstehenden Beweisfragen wurden eher arbeitgeberfreundlich entschieden.
Neue Rechtslage: Der entscheidende Unterschied: Arbeitgeber genießen nur dann Schutz ihrer Betriebsgeheimnisse wie bisher, wenn sie sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sichern. Die Rechte als alter Arbeitgeber gegen Mustermann sind jetzt ausgeschlossen, wenn die Erfüllung von Ansprüchen durch Mustermann unter Berücksichtigung der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen unverhältnismäßig wäre ( § 9 GeschGehG). Wenn der alte Arbeitgeber also keine konkreten Schutzmaßnahmen getroffen hatte, und Mustermann nutzte sein Know – How, das in Dokumenten oder Dateien enthalten war, wird es jetzt eng: Die Chancen auf erfolgreiche Gegenwehr bei einem Geheimnisverrat werden nunmehr gering sein. Dies gilt umso mehr, als der alte Arbeitgeber seine Schutzmaßnahmen darlegen und beweisen muss. Ohne organisierte Schutzmaßnahmen wird damit beispielsweise auch eine einstweilige Verfügung gegen die Nutzung rechtswidrig erlangter Betriebsgeheimnisse kaum gelingen! Ein im Gegensatz dazu immer langes Gerichtsverfahren ist kein effektiver Schutz.
Strafrechtlich wird die Verletzung von Betriebsgeheimnissen in der Regel nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird; das kann im Ernstfall ein Druckmittel für eine außergerichtliche Einigung sein. Der Antrag kann aber auch dazu dienen, die Ermittlungsbehörden zu Sicherungsmaßnahmen wie Beschlagnahmen zu veranlassen. Ein Verfolgung von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft ohne Strafantrag ist bei besonderem öffentlichen Interesse möglich; Betriebsgeheimnisse eines Unternehmens sind eher nicht in öffentlichem Interesse. Auch deshalb ist Schutz organisieren Pflicht.
Es geht nicht nur um Mustermann. Die verschärften Anforderungen gelten auch bei Hackerangriffen oder Spionage.
Schließlich ist Schutz organisieren auch ein Compliance Thema, das die Verantwortung und Haftung von Vorstand oder Geschäftsführung betrifft.
Whistleblower: Es war umstritten, wann etwa ein Mitarbeiter an die Öffentlichkeit gehen darf, um ein Fehlverhalten seines Unternehmens publik zu machen; er riskierte persönliche Strafbarkeit und arbeitsrechtliche Gründe zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Nunmehr ist das Verhalten privilegiert, wenn es zu Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens erfolgt, und wenn das Verhalten geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Aber Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben nach dem GeschGehG unberührt; daher behalten arbeitsvertragliche Schweigepflichten und die allgemein geltende Pflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, ihre Gültigkeit. Für Whistleblower gilt also weiterhin: Erst abwägen, dann ggf. an die Öffentlichkeit. Aber die Abwägung ist für sie berechenbarer geworden.
> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis