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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Kurzarbeit: Antrag – Höhe KUG –
bei Antrag und Betriebsvereinbarung flexibel bleiben

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

⇒Wann müssen Mitarbeiter Kurzarbeit akzeptieren
* Die Kurzarbeit kann durch einen Tarifvertrag zugelassen sein. Für Mitarbeiter: Der Tarifvertrag gilt für Sie, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind oder wenn in Ihrem Arbeitsvertrag steht, dass der Tarifvertrag gilt.
* Gibt es einen Betriebsrat, muss die Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Eine Betriebsvereinbarung muss auch zusätzlich abgeschlossen werden, wenn ein Tarifvertrag die Bedingungen der Kurzarbeit nur allgemein oder gar nicht regelt.
* Gilt kein Tarifvertrag, oder regelt ein Tarifvertrag keine Kurzarbeit, und gibt es auch keinen Betriebsrat, kommt es auf den Arbeitsvertrag an: Dort kann die Zulässigkeit von Kurzarbeit geregelt sein. Regelt der Arbeitsvertrag die Zulässigkeit von Kurzarbeit nicht, muss jeder Mitarbeiter erklären, dass er der Einführung von Kurzarbeit zustimmt.
⇒ Kurzarbeit wird mit der Agentur für Arbeit abgewickelt
Zuständig ist jeweils die Agentur am Betriebssitz des Arbeitgebers. Dabei ist zwischen der Anzeige von Kurzarbeit und der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG) zu unterscheiden.
* Anzeige von Kurzarbeit: Die Anzeige wird geprüft und dem Grunde nach bewilligt. Kurzarbeit wird ab Beginn des Monats bewilligt, in dem die Anzeige abgegeben wurde. Die Anzeige kann online erfolgen.
> Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen
* Beantragung von KUG: Ist die Kurzarbeit bewilligt, können Sie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten KUG für die Abrechnungsmonate beantragen. Auch das ist online möglich.
> Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen
⇒ Welche Mitarbeiter können kurzarbeiten
* Geringfügig Beschäftigte können nicht kurzarbeiten.
* beschäftigte Rentner, die Regelaltersrente erhalten, können nicht kurzarbeiten.
* Schüler und Studenten können nicht kurzarbeiten, wenn sie nebenbeschäftigt arbeiten.
* Auszubildende können kurzarbeiten.
* Arbeitnehmer in Altersteilzeit können kurzarbeiten, im Blockmodell aber nur in der Arbeitsphase.
* Befristet Beschäftigte können kurzarbeiten – auch wenn die Befristung schon während der    Kurzarbeitsphase ausläuft.
* Leiharbeitnehmer können – beim Verleiher als Arbeitgeber! – kurzarbeiten.
* Mutterschutz geht vor: Ab Beginn der Mutterschutzfrist können Schwangere nicht mehr kurzarbeiten.
⇒ Kündigung und Kurzarbeit
* Mitarbeiter in einem gekündigten Arbeitsverhältnis können nicht kurzarbeiten; das gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat. Der Bezug von Kurzarbeitergeld entfällt aber erst ab Ausspruch der Kündigung.
* Der Arbeitgeber darf auch in Phasen der Kurzarbeit personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.
⇒ Einkommen während der Kurzarbeit
* Gesetzliches Einkommen während der Kurzarbeit: Ihr Nettoeinkommen beträgt während der Kurzarbeit: Ihr tatsächliches Nettoentgelt für die verringerte (Kurz-)Arbeitszeit + 60% des Nettoentgelts, das Sie während der Kurzarbeit weniger verdienen als ohne Kurzarbeit; es beträgt 67% des weniger verdienten Nettoentgelts bei mindestens einem Kind.
Bis zum 31.12.2020 gilt zusätzlich: Ab dem 4. Monat des Bezuges von KUG beträgt das Nettoeinkommen Nettoentgelt für die verringerte (Kurz-)Arbeitszeit + 70% des Nettoentgeltes, das Sie weniger verdienen (bzw. 77% bei mindestens einem Kind). Ab dem 7. Monat beträgt das KUG 80% (bzw. 87%) des weniger verdienten Nettoentgelts. Bis zum 4. bzw. 7. Monat kann die Kurzarbeit dabei auch unterbrochen gewesen sein. Die Erhöhung im 4. bzw. im 7. Monat gibt es aber nur, wenn Sie im entsprechenden Monat einen Arbeitsausfall von mindestens 50% hinnehmen mussten. Gezählt wird der 4. bzw. 7. Monat ab März 2020. Aktuell: Es bleibt bis zum 31.12.2021 bei diesem höheren KUG, wenn der Anpruch bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
* Höheres Einkommen während der Kurzarbeit kann es geben, wenn ein Tarifvertrag höhere Leistungen vorsieht, oder wenn Ihr Arbeitgeber das KUG auch ohne Tarifvertrag aufstockt.
⇒Kosten der Kurzarbeit: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entfallen für das Kurzarbeitergeld. Für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 entfallen sie auch für höhere Leistungen aufgrund eines Tarifvertrages, oder wenn der Arbeitgeber Leistungen aufstockt; das gilt, solange 80% des normalen Gehalts nicht überschritten werden. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist Kurzarbeit für Arbeitgeber nach den neuen Regeln wegen der Corona Pandemie günstiger als bisher: Bisher zahlte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein, die auf 80% des sog. fiktiven Bruttoentgeltes entfielen. Sie jetzt von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet. Aktuell: Diese Regeln gelten bis zum 30.06.2021 zu 100% weiter; vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden 50% erstattet, wenn mit Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde. Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosenversicherung entfallen für das fiktive Brutto.
⇒ Grundsätzliche Voraussetzungen für Kurzarbeit: Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mindestens 10% ihres Bruttogehaltes haben; bisher war Voraussetzung, dass mindestens 30% der Beschäftigten einen Engeltausfall haben, die neue Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2020. Aktuell: Die Regelung gilt bis zum 31.12.2021 weiter, wenn bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen wurde. Bezugsgröße für 10% kann der gesamte Betrieb sein, es können aber auch einzelne Betriebsteile sein. Auch der Empfang mit 1 Mitarbeiter/in kann ein Betriebsteil sein. Abweichend von den bisher geltenden Regeln müssen keine Minusstunden aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Aktuell: Dabei bleibt es bis zum 31.12.2021.
⇒ Wenn Sie über die Einführung von Kurzarbeit nachdenken: Dauer und Umfang sind zeitlich nur bedingt einzuschätzen, der erforderliche Umfang kann sich während der Kurzarbeitsphasen wegen Änderungen der Nachfrage ändern. Bleiben Sie deshalb sowohl bei der Umsetzung von Kurzarbeit bei der Antragstellung bei der Agentur oder auch bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung flexibel; Sie können Einiges gestalten.
> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis