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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit, bei Elternzeit, bei Pflegezeit

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung geändert.
> Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit
* Altersteilzeit wird in 2 Varianten vereinbart:
1. Variante: Uber die gesamte Zeit der Altersteilzeit wird in Teilzeit gearbeitet; der Umfang der Teilzeitarbeit wird auf die Zeit der Altersteilzeit so verteilt, dass die Arbeitszeit erreicht wird, wie sie vor der Altersteilzeit galt.
2. Variante: Es wird ein sog. Blockmodell vereinbart: In einer Hälfte der Altersteilzeit wird so weitergearbeitet, wie vor der Altersteilzeit (Arbeitsphase); in der anderen Hälfte wird gar nicht mehr gearbeitet (Freistellungsphase).
In der ersten Variante wird durchgehend gearbeitet. Deshalb gelten die normalen Regeln für die Berechnung des Urlaubsanspruches, vgl.
> Urlaubsanspruch – Berechnung. Anspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub, z.B. Sabbatical?
In der zweiten Variante geht es um die Frage, ob ein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase entsteht; für den Urlaubsanspruch in der Arbeitsphase glten die normalen Regeln. Das BAG hatte dazu folgenden Fall zu entscheiden:
Es bestand ein Arbeitsverhältnis mit einer 40 Stunden Woche. Man einigte sich auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer 20 Stunden Woche; die Arbeitsphase sollte vom 1.12.14 – 31.3.16 laufen, die Freistellungsphase vom 1.4.16 – 31.7.17. Für die Arbeitsphase waren 30 Tage Urlaub vereinbart. Für die Freistellungsphase war vereinbart, dass Urlaubsansprüche als erfüllt angesehen werden, wenn sie beginnt. Im Kalenderjahr 2016 nahm der Arbeitnehmer 8 Tage Urlaub. Nachdem die Altersteilzeit beendet war, endete das Arbeitsverhältnis am 1.8.2017. Der Arbeitnehmer war der Meinung, ihm stünden für 2016 30 Tage Urlaub zu, und er klagte beim Arbeitsgericht auf Urlaubsabgeltung für die fehlenden 22 Tage. Der Arbeitnehmer meinte weiterhin, für 2017 stünden ihm 30 Tage Urlaub zu, er klagte auch dafür auf Urlaubsabgeltung. Es ging deshalb in dem Prozess um insgesamt um rund 17.000 €.
Zum Verständnis: Der Arbeitnehmer klagte auf Urlaubsabgeltung; Urlaubsabgeltung gibt es, wenn ein Urlaubsanspruch wegen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann.
Der Arbeitnehmer hat den Prozess in der letzten Instanz beim BAG verloren. Die entscheidende Frage war, ob in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit Urlaubsansprüche entstehen. Das BAG hat entschieden, dass in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit keine Urlaubsansprüche entstehen; kurz gesagt: Ohne Verpflichtung zur Arbeit kein Urlaub.
> Praktische Konsequenzen
Das BAG hat entschieden, dass in der Freistellungsphase keine gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche entstehen. Diese Mindesturlaubsansprüche betragen 20 Werktage bei einer 5 Tage Woche, 24 Werktage bei einer 6 Tage Woche. Ob dieser Grundsatz auch für vereinbarte Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gilt, ist offen. Aus der Sicht von Arbeitgebern ist deshalb zu empfehlen, in Altersteilzeitverträgen ausdrücklich zu vereinbaren, dass in einer Freistellungsphase kein Urlaub entsteht, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht.
> Auf Elternzeit und auf Pflegezeit ist das Urteil nicht übertragbar
Es entstehen in diesen Zeiten Urlaubsansprüche, als ob gearbeitet worden wäre.
Der Arbeitgeber kann aber für jeden Monat Elternzeit oder Pflegezeit den Urlaub um 1/12 kürzen – aber das muss er ausdrücklich erklären!

Mehr zu Urlaub
> Urlaubsanspruch – wann verfällt der Anspruch? Urlaubsabgeltung – ist der Anspruch vererblich?
> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis