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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Urlaubsanspruch – wann verfällt der Anspruch?
Urlaubsabgeltung – ist der Anspruch vererblich?

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Die Regeln haben sich geändert.
> Verfall von Urlaubsansprüchen am Jahresende
* Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter rechtzeitig im Laufe eines Kalenderjahrs aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen, und wenn er darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls zum … entfällt. Gibt es Streit, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er diesen Hinweis gegeben hat.
* Wie kann der Arbeitgeber das sinnvoll umsetzen?
⇒ Was heißt rechtzeitig? Es muss die praktische Möglichkeit geben, dass alle Mitarbeiter ihren noch bestehenden Urlaub nehmen können, d.h. es müssen auch Urlaubswünsche koordiniert werden. Damit das gelingen kann, wird der Hinweis wohl ab September eines Kalenderjahres organisiert werden müssen. Für Urlaube, die am 31.12. eines Kalenderjahres nicht verfallen sind, müssen die Hinweise im ersten Quartal des Folgejahres noch einmal gegeben werden, wenn der Urlaub dann am 31.03. verfallen soll.
⇒ Was heißt beweisen? Ohne Zugangsnachweis der Mitteilungen wird es immer schwierig werden. Bei „üppig“ ausgestatten Personalabteilungen mag das eher kein Problem sein, aber sonst? Vielleicht sind die Einbindung des Empfanges, der Pförtner, von Betriebsversammlungen, von Kantine oder von anderen Anlaufstellen, an denen Mitarbeiter vorbeikommen, eine Idee?
> Verfall von Urlaubsansprüchen nach langer Krankheit
Bei Krankheiten mit einer Dauer über ein gesamtes Kalenderjahr oder darüber hinaus verfallen Urlaubsansprüche erst am 31.03. des jeweils übernächsten Kalenderjahres.
> Urlaubsabgeltung
Ist Urlaub nicht verfallen, und kann er wegen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er mit der letzten Abrechnung abzugelten. Das gilt auch für Beamte; Relevanz hat das zum Beispiel für Referendare.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, und gibt es noch offene Urlaubsansprüche, geht der Abgeltungsanspruch auf die Erben über. Unternehmensintern ist das eher ein Thema für den Jahresabschluss: Die Abgeltungsansprüche werden ohnehin zurückgestellt sein, sie können aber nicht zu Gunsten des Ergebnisses aufgelöst werden.
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> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis