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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag –
Welche gibt es? Was sind die Folgen?
Geheimes Wettbewerbsverbot zwischen Arbeitgebern.

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Man unterscheidet 3 Arten von Wettbewerbsverboten: Ein Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses, ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Vereinbarung zwischen verschiedenen Arbeitgebern, Mitarbeiter gegenseitig nicht abzuwerben.
> Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses: Während des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder auf eigene Rechnung noch für dritte Personen diesem Konkurrenz machen. Das gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag dazu nichts geregelt ist.
> Wettbewerbsverbot nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses: Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gilt für Arbeitnehmer nur dann ein Wettbewerbsverbot, wenn es schriftlich vereinbart ist. Die Vereinbarung ist dabei nur wirksam, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, für die Dauer des Wettbewerbsverbotes mindestens die Hälfte des zuletzt gezahltes Gehaltes weiter zu zahlen – sog. Karenzentschädigung. Es kann maximal eine Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. Die Vereinbarung kann unwirksam sein, wenn Arbeitnehmer über Gebühr in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt werden.
* Wenn die Vereinbarung wirksam getroffen ist, der Arbeitgeber die Karenzentschädigung aber nicht zahlt, muss der Arbeitnehmer sich dennoch an das Wettbewerbsverbot halten. Der Arbeitnehmer kann zurücktreten oder das Wettbewerbsverbot kündigen, erst dann gilt es nicht mehr. Es muss dabei sorgfältig formuliert werden! Eine Mahnung, weil etwa der Arbeitgeber mit der Zahlung der Karenzentschädigung in Rückstand ist, ist noch kein Rücktritt.
* Wenn die Vereinbarung wirksam getroffen ist und das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, gilt:
⇒ wenn der Arbeitgeber ordentlich gekündigt hat, kann der Arbeitnehmer wählen, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten will; will er das nicht, muss er es innerhalb eines Monats nach der Arbeitgeberkündigung kündigen. Das Wettbewerbsverbot bleibt aber bestehen, wenn der Arbeitnehmer vorwerfbar die Gründe der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verursacht hat .
⇒ wenn der Arbeitgeber fristlos gekündigt hat, hat er das Wahlrecht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsgründe vorwerfbar verursacht hat. Hat der Arbeitnehmer die Gründe nicht vorwerfbar verursacht, bleibt das Wahlrecht bei ihm.
⇒ wenn der Arbeitnehmer aus Gründen gekündigt hat, die der Arbeitgeber vorwerfbar verursacht hat, hat er ein Wahlrecht, ob das Wettbewerbsverbot gelten soll. Soll es nicht gelten, muss er es innerhalb eines Monats nach seiner Arbeitsvertragskündigung kündigen. Hat der Arbeitnehmer aus anderen Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt, bleibt das Wettbewerbsverbot bestehen.
* Wenn ein Wettbewerbsverbot ohne jeden Hinweis auf eine Karenzentschädigung vereinbart wurde, ist die Vereinbarung nichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können daraus keine Rechte ableiten, insbesondere kann der Arbeitnehmer keine Karenzentschädigung fordern.
* Wenn ein Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung erwähnt, diese aber nicht mindestens die Hälfte des zuletzt gezahltes Gehaltes erreicht, ist die Vereinbarung unwirksam. Für ein Erwähnen reicht auch, wenn in der Vereinbarung auf das Handelsgesetzbuch (HGB) Bezug genommen wird; dort ist das Thema Wettbewerbsverbot in den §§ 74 ff geregelt. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er das Wettbewerbsverbot beachten will; will er, kann er eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte des zuletzt gezahlten Gehaltes fordern.
> Geheimes Wettbewerbsverbot / Sperrabrede zwischen Arbeitgebern
Arbeitgeber, die demselben Wirtschaftszweig angehören, können vereinbaren, keine Arbeitnehmer des jeweils anderen einzustellen. Das führt für Arbeitnehmer dazu, dass sie nicht beim Konkurrenten tätig werden können; diese Einschränkung der Berufsfreiheit ist zulässig. Wenn ein Arbeitgeber eine Bewerbung mit der Begründung ablehnt, er wolle sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot mit dem aktuellen / ehemaligen Arbeitgeber halten, kann der Arbeitnehmer nicht wegen Diskriminierung dagegen vorgehen. Arbeitgeber können von Vereinbarungen dieser Art jederzeit ohne besondere Gründe zurücktreten.
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