Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer aktuelleren Entscheidung seine seit Jahren bestehende Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern konsequent beibehalten. Der Fall:
Nach Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH gab es 4 Gesellschafter A, B, C und D; A hielt 45,6% der Geschäftsanteile, B hielt 30,4 %, C und D hielten jeweils 12 %. A war zusätzlich Geschäftsführer. Für Beschlussfassungen reichte grundsätzlich die einfache Mehrheit. Für einige ausdrücklich genannten Angelegenheiten war eine Mehrheit von 80% der Stimmanteile notwendig.
Es gab daneben eine private Vereinbarung zwischen A und B, nach der sich B verpflichtet hatte, „nur im Sinne und nicht gegen den Willen“ des A abzustimmen (Stimmrechtsbindung).
Die Sozialversicherung stellte durch Bescheid fest, dass A in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sozialversicherungspflichtig sei. A klagte dagegen, er verlor auch in der letzten Instanz beim BSG mit folgender Begründung:
A sei nicht selbständig, sondern abhängig Beschäftigter und deshalb sozialversicherungspflichtig. Ein Geschäftsführer und Mitgesellschafter sei nur dann selbständig, wenn er über seine Gesellschafterstellung hinaus die Macht hat, das Handeln der GmbH zu bestimmen. Da Gesellschafter mit Mehrheitsbeschlüssen dem Geschäftsführer Weisungen erteilen können, hat ein Geschäftsführer diese Macht nur, wenn er entweder 50% oder mehr der Geschäftsanteile hält oder weniger als 50% der Geschäftsanteile, ihm aber im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, gegen Gesellschafterbeschlüsse mit bindender Wirkung Einspruch einzulegen, wenn er diese nicht will – sog. Sperrminorität. Für A treffe beides nicht zu. Auch seine faktische Sperrminorität bei den Angelegenheiten, für die eine Mehrheit von 80% der Stimmanteile notwendig war, half ihm aus Sicht des Gerichts nicht weiter. Zwar habe er mit seinem Anteil von 45,6% in diesen Fällen Beschlüsse verhindern können; weil aber die 80% Mehrheit nur für einige ausdrücklich genannte Angelegenheiten vorgesehen war, war daraus nicht die Macht abzuleiten, das Handeln der Gesellschaft bestimmen zu können. Auch die private Vereinbarung des A mit B änderte für das Gericht nichts am Ergebnis: Weil diese Vereinbarung außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffen worden war, sei sie jederzeit kündbar. Sie verletze deshalb auch den in der Sozialversicherung geltenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit von Leistungen und Beiträgen; dieser Grundsatz habe zur Folge, dass die Frage einer Versicherungspflicht bei Beginn der Tätigkeit als Geschäftsführer geklärt werden müsse. Folgen: Neu sind lediglich die Aussagen des BSG zu einer Vereinbarung über Stimmrechtsbindungen. Alles andere folgt der seit Jahren vertretenen Sichtweise des Gerichts. Es ist möglich, die Frage der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern von Beginn an durch die Rentenversicherung klären zu lassen. Zumindest diese weiß sich beim BSG in guten Händen, wenn sie dabei meistens eine Versicherungspflicht bejaht. Eine Vereinbarung von Stimmrechtsbindungen im Gesellschaftsvertrag ist sicher keine Lösung; diese Transparenz ist ja gerade nicht gewollt. Man kann davon ausgehen, dass die Mitgesellschafter C und D nicht begeistert waren, als diese Vereinbarung auf den Tisch kam. Das BSG bleibt konsequent. Es bringt daher wenig, sich bei der Frage einer Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers „in die Tasche zu lügen“; das Risiko, wenn später eine Versicherungspflicht festgestellt wird, ist zu hoch, weil zu teuer.