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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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GmbH Geschäftsführer: Kündigung

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

⇒ Als Ausgangssituation dient folgender vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall: Eine Geschäftsführerin einer GmbH hatte einen Dienstvertrag – nicht einen Arbeitsvertrag! – abgeschlossen; sie kündigte diesen Anfang Juli zum Ende des nächsten Kalenderjahres. Ende Juli desselben Monats kündigte die GmbH das Anstellungsverhältnis fristlos; am selben Tag berief die Gesellschaftersammlung die Geschäftsführerin ab. Die Geschäftsführerin klagte gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht. Sie argumentierte u.a., die Gesellschafter hätten sie sehr eng geführt; so habe sie den Inhalt von Präsentationen oder Tischvorlagen überarbeiten müssen. Auch habe keine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung vorgelegen, obwohl sie – das war richtig – mit einem Behinderungsgrad von 50% schwerbehindert sei. Schließlich stellten ihre Einkünfte als Geschäftsführerin ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Das BAG verwies den Rechtsstreit an das Landgericht, da die Arbeitsgerichte nicht zuständig seien; die Vorinstanzen Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten sich dagegen für zuständig erklärt.
⇒ Interessenlage des Streits: Die Wirksamkeit von fristgerechten Kündigungen eines Arbeitsvertrages wird von Arbeitsgerichten geprüft und unterliegt häufig sehr viel höheren Anforderungen, als die Kündigung eines Dienstvertrages; diese wird vom Landgericht geprüft. Bei der Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen  ist der Prüfungsmaßstab dagegen identisch; es muss ein wichtiger Grund vorliegen (§ 626 BGB). Die Geschäftsführerin hoffte, dass sich die fristlose Kündigung als unwirksam erweisen und eine dann zu prüfende fristgerechte Kündigung strenger geprüft würde.
⇒ Zuständiges Gericht: Die Arbeitsgerichte entscheiden über die Wirksamkeit von Kündigungen von Arbeitnehmern. Die Geschäftsführerin einer GmbH vertritt die GmbH (§ 35 GmbHG) und ist deshalb keine Arbeitnehmerin (§ 5 ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz). Wenn die Geschäftsführerin im Fall damit argumentierte, sie sei eng geführt worden, zielte dies darauf ab, diesen Arbeitnehmerbegriff des ArbGG in Frage zu stellen und den EU weit geltenden Begriff zugrunde zu legen; dieser definiert Arbeitnehmer „nur“ als  „Person, die während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält“; der nationale Arbeitnehmerbegriff ist enger  – für diesen ist entscheidend, wie weit im Einzelfall die Weisungen gehen, insbesondere, ob Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmt werden können (≠ Arbeitnehmer) oder nicht.  Das nationale Recht wird in weiten Bereichen von EU – Recht überlagert; für den Begriff Arbeitnehmer im ArbGG gilt nach dem BAG aber nationales Recht (Dagegen gilt beim Mutterschutz der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff – nach dem europäischen Gerichtshof EuGH ist die Kündigung einer Geschäftsführerin in der Schwangerschaft unwirksam). Im Fall mag der Vortrag einer engen Führung daher nach dem BAG für Einzelfälle zutreffend gewesen sein, der Vortrag beinhalte aber nicht, dass  die gesamte Art und Weise der Tätigkeit wesentlich durch eine enge Führung geprägt gewesen sei. Die Geschäftsführerin sei auch nicht zu einer Arbeitnehmerin geworden, weil sie als Geschäftsführerin abberufen worden sei; die Abberufung mache aus einem Dienstvertrag keinen Arbeitsvertrag.
Die Arbeitsgerichte entscheiden auch über die Wirksamkeit von Kündigungen sog. arbeitnehmerähnlicher Personen; dabei handelt es sich um Selbständige, die wirtschaftlich ähnlich abhängig sind wie Arbeitnehmer; das ist z.B. bei einem Handelsvertreter der Fall, der nur für eine Firma tätig ist; auch darauf wollte die Geschäftsführerin mit dem Argument hinaus, ihre Einkünfte stellten ihre Existenzgrundlage dar. Nach dem BAG ist zwar eine wirtschaftliche Abhängigkeit durch den Bezug der vertraglichen Bezüge gegeben; aber die Stellung als Geschäftsführer räume nach dem GmbHG mit der Vertretung der Gesellschaft  Kompetenzen ein, die arbeitgeberähnlich, nicht aber arbeitnehmerähnlich seien.
Weil im Ergebnis die Geschäftsführerin nicht als Arbeitnehmerin gesehen wurde, musste auch das Integrationsamt der Kündigung nicht zustimmen; der Schwerbehindertenschutz gilt nicht für Geschäftsführer.
⇒ Resümee: Das Anstellungsverhältnis eines GmbH Geschäftsführers ist in der Regel ein Dienstverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Will ein Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis geltend machen, sind die Hürden sehr hoch: Er muss detailliert eine durchgehende enge Weisungsgebundenheit vortragen und ggf. beweisen. Es entsteht auch kein Arbeitsverhältnis, wenn der Geschäftsführer abberufen wird – das ist jederzeit und ohne Gründe möglich.
Andes ist die Situation, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer berufen wird, ohne dass gleichzeitig sein Arbeitsvertrag durch einen Dienstvertrag ersetzt wird; dann ruht sein Arbeitsvertrag und lebt wieder auf, wenn er als Geschäftsführer abberufen wird.
Der Arbeitnehmerbegriff spielt auch eine Rolle, wenn es um die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern geht; dazu > Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht
> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis