• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content

Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

Recht und Managementberatung

  • Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer . . .
  • Arbeitsrecht für Arbeitgeber
  • Arbeitsrecht für Führungskräfte
  • Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
  • Managementberatung
  • Rechtstipps
  • Kontakt
  • Impressum / Datenschutz

Insolvenz in Eigenverwaltung:
Geschäftsführerhaftung bei Abschluss von Verträgen

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Zum Grundverständnis: Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann dies auf 2 Arten geschehen; das Gericht erlässt einen Eröffnungsbeschluss und bestimmt einen Insolvenzverwalter, oder das Gericht erlässt einen Eröffnungsbeschluss und ordnet die Eigenverwaltung an; dann bestimmt es keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter.
Während der Insolvenzverwalter in der Insolvenz die Geschäfte führt, erfolgt dies bei einer Eigenverwaltung weiterhin durch die Geschäftsführer der Gesellschaft; der Sachwalter muss ggf. bestimmte Geschäfte genehmigen. Nachdem ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden ist, können auch neue Geschäftsführer bestellt werden.
Haftung: Im Verlauf eines „normalen“ Insolvenzverfahrens schließt der Insolvenzverwalter Verträge mit Dritten; können diese dann von der Gesellschaft nicht erfüllt werden, entstehen sog. Masseverbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Dritten als Vertragspartner werden Massegläubiger und werden nur nach einem Rang unter mehreren Massegläubigern, wenn überhaupt, nach einer Quote befriedigt. Da der Insolvenzverwalter in diesem Fall durch die geschlossenen Verträge den Vertragspartnern einen Schaden zugefügt hat, haftet er jenen persönlich auf Schadensersatz, wenn er sich nicht entlasten kann (§§ 60, 61 Insolvenzordnung (InsO).
Es stellt sich die Frage, ob bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung, bei der nicht der Insolvenzverwalter, sondern die Geschäftsführer Verträge mit Dritten schießen, diese auch persönlich auf Schadensersatz haften, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, die Verträge zu erfüllen. Im Gesetz ist diese Frage nicht beantwortet; der Bundesgerichtshof (BHG) hat in einem Fall einer GmbH & Co.KG in Eigenverwaltung die Frage mit ja entschieden. Es sei sachwidrig, die Geschäftsführer im Verfahren der Eigenverwaltung mit Insolvenzverwaltungsaufgaben auszustatten, sie aber von der insolvenzrechtlichen Haftung zu entbinden. Sie haben aber dabei wie ein Insolvenzverwalter die Möglichkeit, sich entlasten zu können.
> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis