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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Kommanditgesellschaft – persönliche Haftung
der Kommanditisten gegenüber Gläubigern der KG

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Es gilt folgender Grundsatz: Für Verbindlichkeiten der KG haften neben der Gesellschaft nur die Komplementäre persönlich. Die Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Gesellschaftsbeteiligung; hat der Kommanditist seine Gesellschaftsbeteiligung vollständig eingezahlt, haftet er persönlich nicht. So klar dies zu sein scheint, kann es folgende Komplikationen geben:
> Die Höhe der Gesellschaftsbeteiligung ist im Gesellschaftsvertrag anders vereinbart, als sie im Handelsregister eingetragen ist: Gegenüber Gläubigern gilt dann der Betrag, der im Handelsregister steht. Beispiel: 8.000 € sind im Gesellschaftsvertrag vereinbart, im Handelsregister sind 10.000 € eingetragen, der Kommanditist hat 8.000 € eingezahlt. Der Kommanditist haftet bis zur Höhe von 2.000 € persönlich, solange nicht auch dieser Betrag eingezahlt ist.
> Die Gesellschaftsbeteiligung wurde an den Kommanditisten zurückgezahlt: Soweit die Gesellschaftsbeteiligung zurückgezahlt wurde, haftet der Kommanditist persönlich. Beispiel: 10.000 € Geschäftsbeteiligung sind im Handelsregister eingetragen. Der Kommanditist braucht Geld, die KG zahlt ihm 6.000 € seiner Einlage zurück. Der Kommanditist haftet in Höhe von 6.000 € persönlich.
Ein anderes Beispiel: Für den Kommanditisten ist eine Geschäftsbeteiligung in Höhe von 10.000 € im Handelsregister eingetragen und eingezahlt. Später verkauft der Kommanditist der KG ein Bild für 10.000 € und erhält dieses Geld sofort ausgezahlt; objektiv ist das Bild nur 7.000 € wert. Hier haftet der Kommanditist in Höhe von 3.000 € persönlich. Bei Austauschgeschäften zwischen der KG und ihren Kommanditisten gilt das, was ein Kommanditist erhält, als Rückgewähr der Einlage; hat die KG weniger erhalten, als sie gegeben hat, gilt die Einlage in Höhe der Differenz gemindert.
> Die KG hat vor der Eintragung eines Kommanditisten ins Handelsregister Geschäfte abgeschlossen: Der Kommanditist haftet für Geschäfte einer KG vor seinem Eintritt in die Gesellschaft bis zu Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage, soweit er sie noch nicht eingezahlt hat.
Beispiel: Ein Kommanditist tritt am 1.5. in eine KG ein, es wird eine Geschäftsbeteiligung von 10.000 € vereinbart und im Handelsregister eingetragen, der Kommanditist zahlt sofort 8.000 € ein. Am 1.4. hatte die KG einen Kaufvertrag geschlossen, nach dem sie spätestens am 10.05. 10.000 € zahlen musste. Da die KG am 10.05. den Kaufpreis noch nicht gezahlt hatte, wendet sich der Gläubiger an den Kommanditisten. Der Kommanditist haftet persönlich in Höhe von 2.000 €.
Auch für Komplementäre und Kommanditisten relevant:
> Organisation der oHG, Risiken bei unzulänglicher Wissensorganisation
> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis