Ist man neuer Gesellschafter geworden, wenn man Anteile von jemandem erwirbt, der im Handelsregister zu Unrecht als Gesellschafter aufgeführt ist? In einem konkreten Fall war der Sohn S eines Gesellschafters als dessen Erbe im Handelsregister eingetragen; später tauchte aber ein Testament auf, nach dem T der Erbe war, nicht der Sohn S. Erwerber E erwarb von S dessen Gesellschaftsanteile. Ist E Teilhaber geworden? >Gesellschaftsanteile sind vererblich, § 15 GmbHG (GmbH Gesetz). > Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen erfolgt durch Abtretung; die Abtretung muss durch notariellen Vertrag erfolgen. Ohne notariellen Vertrag ist die Abtretung nichtig (das heißt übrigens nicht, dass der Vertrag selbst auch vom Notar erstellt werden muss!). Vertragspartner sind der Erwerber und der Inhaber der Gesellschaftsanteile. > Durfte sich E auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, weil dort S als Gesellschafter eingetragen war, sog. gutgläubiger Erwerb? Man darf sich beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, wenn ⇒ sein Vertragspartner in der Gesellschafterliste der GmbH eingetragen ist – die Gesellschafterliste ist Bestandteil des Handelsregisters -, und ⇒ die Geschäftsanteile durch Rechtsgeschäft erworben wurden, und ⇒ man ohne grobe Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Vertragspartner zu Unrecht als Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen war, und ⇒ die Gesellschafterliste seit mindestens 3 Jahren unrichtig ist. Vor Ablauf von 3 Jahren ist ein gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn der tatsächliche Inhaber der Geschäftsanteile – hier T – die Unrichtigkeit zumindest mit zu verantworten hat; das wäre der Fall, wenn T die Unrichtigkeit kannte und nichts dagegen unternommen hat. Und ⇒ in der Gesellschafterliste kein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen ist. > Darüber hinaus ist beim Erwerb von Geschäftsanteilen wichtig zu wissen: * Es kann auch andere Gründe als einen falschen Eintrag in einer Gesellschafterliste geben, die eine Übertragung von Geschäftsanteilen ausschließen. Zum Beispiel kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Übertragung ganz ausgeschlossen oder von einer Zustimmung aller Gesellschafter abhängig sein. Solche Hindernisse können nicht durch gutgläubigen Erwerb überwunden werden. * Da es hier um eine Erbschaft geht: Der Gegenstand eines Erbes selbst kann nicht gutgläubig erworben werden. Wenn der Verstorbene also zwar in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen, aber kein Gesellschafter war, wird der Anteil des vermeintlichen Gesellschaftsanteiles auch nicht vererbt.