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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Geschäftsführer Vertrag:
Orientierung für Anstellung und Kündigung

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Es kann nicht mehr als eine Orientierung gegeben werden; dazu gibt es zu viele „wenn und aber“.  Aber ohne Orientierung sind schon die ersten Schritte ein Problem.
> Grundlagen der Beschäftigung als Geschäftsführer (GF) sind
⇒ der Anstellungsvertrag
⇒ die Bestellung durch die Gesellschafter
> Zum Anstellungsvertrag: Es muss kein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, ist dieser entweder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (GeschBesV) nach § 675 BGB oder ein Arbeitsvertrag (ArbV). Wenn der GF nach seinem Vertrag im Tagesgeschäft engen Weisungen der Gesellschafter unterliegt, kann sein Vertrag ausnahmsweise ein Arbeitsvertrag sein. Es kann auch 2 Verträge geben – zum Beispiel nach einer Beförderung zum GF. Dann gibt es möglicherweise einen ArbV, der ruht, und einen GeschBesV.
Eine Kündigung der Gesellschaft betrifft den Anstellungsvertrag und führt zur Frage, ob Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht; dann bestehen für die Wirksamkeit der Kündigung höhere Anforderungen. Das KSchG gilt nur für Arbeitnehmer/-innen. Es kann vertraglich vereinbart werden, dass das KSchG gelten soll. Ist das der Fall, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben; sie können sehr unterschiedlich sein.
Außerhalb des KSchG kann es für den GF einen besonderen Kündigungsschutz geben, zum Beispiel nach dem Mutterschutzgesetz, als Datenschutzbeauf-tragte(r) – für eine andere Gesellschaft als der, zu der ein Geschäftsführerverhältnis bestand – , als Schwerbehinderte(r), bei Massenkündigungen u.a.. Im Einzelfall ist der Umfang des Schutzes davon abhängig, ob vertraglich ein Arbeitsverhältnis besteht – siehe oben. Denkbar ist bei einem länderübergreifenden Anstellungsverhältnis aber auch, dass nach deutschem Recht kein Arbeitsverhältnis besteht, nach EU-Recht aber schon.
Die Fragen eines Kündigungsschutzes können sich wiederum anders stellen, wenn mit der Bestellung zum GF ein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis ruht, zum Beispiel nach einer Beförderung zum GF, ohne dass der ArbV aufgehoben wurde  und deshalb nach einem Widerruf der Bestellung wieder auflebt; oder wenn neben der Bestellung zum GF für eine Tochtergesellschaft gleichzeitig ein ArbV mit einer anderen Tochtergesellschaft oder mit der Muttergesellschaft besteht.
Die Kündigung des Anstellungsvertrages kann also unwirksam sein, auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht gilt. Der richtige Rechtsweg für eine Klage kann das Arbeitsgericht oder das Landgericht sein; das hängt vom Einzelfall ab; spricht mehr für den einen als für den anderen Rechtsweg, kann im Einzelfall der Rechtsweg auch beeinflusst werden – dafür können taktisch strategische Gründe sprechen.
> Zur Bestellung durch die Gesellschafter: Für den Widerruf der Bestellung durch die Gesellschafter stellt sich die Frage der Wirksamkeit nicht wie bei einer Kündigung; der Widerruf ist jederzeit möglich, er muss „nur“ den Spielregeln des Gesellschaftervertrages für Gesellschafterbeschlüsse entsprechen.
> Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis