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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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offene Handelsgesellschaft:
Wer haftet für die Einhaltung von Verträgen?
Organisation: Risiken bei unzulänglicher Wissensorganisation

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Ein Überblick über die Spielregeln der oHG im täglichen kaufmännischen Geschäftsverkehr mag bei der Entscheidung, als oHG tätig sein zu wollen, helfen. Die Kenntnis der Spielregeln zeigt, dass die interne Organisation der oHG sicher funktionieren sollte, um Risiken auszuschließen.
> Wer kann für die oHG Verträge abschließen
Die geschäftsführenden Gesellschafter der OHG: Nach dem Gesetz handelt die oHG durch ihre Gesellschafter, § 125 Handelsgesetzbuch (HGB). Jeder Gesellschafter vertritt die oHG allein. Im Gesellschaftsvertrag kann dies anders geregelt werden: Andere Regeln können z.B. sein, dass nur zwei oder mehr Gesellschafter gemeinsam die oHG vertreten können oder dass Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen die oHG vertreten können.
Prokuristen: Die geschäftsführenden Gesellschafter können einen Prokuristen bestellen, der die oHG vertritt. Die Bestellung eines Prokuristen muss durch sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen, § 116 HGB. Für eine wirksame Erteilung einer Prokura muss diese zudem im Handelsregister eingetragen werden, § 53 HGB. Nehmen nicht alle geschäftsführenden Gesellschafter die Bestellung zum Prokuristen vor,  kann ein Prokurist dennoch wirksam für die oHG Verträge abschließen. Unterbleibt die Eintragung, kann ein Prokurist ebenso dennoch wirksam für die oHG Verträge abschließen. Wird die Prokura im Handelsregister eingetragen und danach durch die Gesellschafter widerrufen, muss auch der Widerruf eingetragen werden. Unterbleibt die Eintragung eines Widerrufs, kann der Prokurist dennoch wirksam für die oHG Verträge abschließen. Das gilt auch dann, wenn bereits vorher versäumt worden war, die Bestellung zum Prokuristen einzutragen. Gerade in diesem Zusammenhang kann es unliebsame (Haftungs-) Risiken für die Gesellschafter einer oHG geben.
Gesetzt den Fall, ein nicht ordnungsgemäß bestellter oder abberufener Prokurist verhandelt allein mit einem Geschäftspartner und macht Zusagen, gibt aber intern dazu keine Informationen weiter: Dann kann der Geschäftspartner sich auf diese Zusagen berufen und gegen die oHG erfolgreich Forderungen geltend machen. Denn die oHG muss sich das Wissen dieses Prokuristen zurechnen lassen, weil sie eine Pflicht zur Wissensorganisation hat. Diese beinhaltet, dass jede Organisation, die am geschäftlichen Rechtsverkehr teilnimmt, sicherstellen muss, dass die ihr zugehenden rechtlich relevanten Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Dazu muss so organisiert werden, dass ihre Mitarbeiter/-innen, die im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, die erkennbar erheblichen Informationen an die tatsächlichen Personen weiterleiten.
> Wer haftet für die Einhaltung von Verträgen? Ist ein Vertrag mit der oHG zustande gekommen, haftet die oHG für die Einhaltung; wird der Vertrag nicht erfüllt, schuldet die oHG Schadensersatz. Wenn die oHG für die Erfüllung oder auf Schadensersatz haftet, haftet daneben auch der einzelne Gesellschafter. Wenn der einzelne Gesellschafter bei Sachleistungen den Vertrag praktisch nicht erfüllen kann, haftet er „nur“ auf Geldersatz. Wenn nach einem geschlossenen Vertrag ein neuer Gesellschafter in die oHG eintritt, haftet der neue Gesellschafter genauso wie die Altgesellschafter, § 130 HGB.
 > Kanzlei für Arbeitsrecht und Praxis