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Arbeitsrecht und Praxis RA Richter

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Urlaubsanspruch – Berechnung.
Anspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub, z.B. Sabbatical?

Alles was Recht ist und praktisch von Nutzen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung geändert.
> Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs
Bei einer 6 Tage Woche besteht ein gesetzlicher Anspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub; bei einer 5 Tage Woche beträgt der Anspruch 20 Tage; bei mehr als 6 oder weniger als 5 Arbeitstagen je Kalenderwoche muss der Urlaubsanspruch nach dem Arbeitsrhythmus über das Urlaubsjahr berechnet werden.
Beispiel: Teilzeit, im Unternehmen gilt eine 5 Tage Woche, die Teilzeit wird tatsächlich an den 2 Arbeitstagen Dienstags und Donnerstags je Woche geleistet. Berechnung: 20 Urlaubstage / 5 Arbeitstage x 2 Arbeitstage = 8 Arbeitstage Tage Urlaub; die Urlaubstage sind immer nur auf die Arbeitstage Dienstags und Donnerstags anzurechnen, der Montag, der Mittwoch und der Freitags sind ohnehin frei. 8 Arbeitstage Urlaub ergeben also 4 Wochen Urlaub. Ist der Urlaubsanspruch nach dem Arbeitsvertrag oder nach einem geltenden Tarifvertrag höher, wird entsprechend gerechnet.
> Wie muss gerechnet werden, wenn in einem Urlaubsjahr unbezahlter Sonderurlaub genommen wurde? Anlässe für unbezahlten Sonerurlaub gibt es viele, von der Pflege von Verwandten bis zur Auszeit für eine Weltreise oder für … – Sabbatical.
Das BAG musste folgenden Fall entscheiden: Ein Mitarbeiter hatte ein komplettes Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub; er klagte für dieses Jahr auf Gewährung von bezahltem Urlaub. In der 2. Instanz – beim Landesarbeitsgericht – gewann der Mitarbeiter den Prozess. Das BAG hat früher wie das Landesarbeitsgericht entschieden, jetzt verlor der Mitarbeiter dort den Prozess. Die Begründung des BAG: Die Hauptpflichten aus einem Arbeitsverhältnis – Arbeit und Bezahlung – sind bei unbezahltem Sonderurlaub ausgesetzt. Urlaub gibt es zu Erholungszwecken, deshalb kann es ihn nur dann geben, wenn die Hauptpflichten bestehen.
Das gilt für jeden unbezahlten Sonderurlaub, auch wenn er weniger als 1 Jahr beträgt.
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