Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft: Haftung, Gründung

Inhaltsverzeichnis

Themen sind im Folgenden: Welche Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gibt es und wie unterscheiden sie sich grundsätzlich; welche Mischformen gibt es? Dabei geht es insbesondere um Fragen der Haftung. Welche weiteren Gesellschaftsformen gibt es? Dazu wird ein erster Überblick darüber gegeben, welche Kriterien für eine Entscheidung zu einer Gesellschaftsform sinnvollerweise heranzuziehen sind.

⇒ Personengesellschaften

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die oHG (offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft) typische Personengesellschaften. Andere Gesellschaften wie die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (BGB Gesellschaft) und Vereine spielen eher außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs eine Rolle.
Bei der oHG haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem Vermögen für die Schulden der Gesellschaft.
Bei der KG gibt es zwei Gesellschaftertypen, Komplementäre und Kommanditisten. Die Komplementäre führen die Geschäfte und haften persönlich mit ihrem Vermögen für die Schulden der KG; die Kommanditisten haften jedenfalls dann nicht persönlich, wenn sie ihre Gesellschaftsbeteiligung zu 100% eingezahlt haben.
Dazu
> Kommanditgesellschaft – persönliche Haftung der Kommanditisten gegenüber Gläubigern der KG

⇒ Kapitalgesellschaften

Typische Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Bei einer Kapitalgesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Schulden der Gesellschaft; die Gesellschafter selbst haften nicht.
Das haftende Gesellschaftsvermögen heißt bei der GmbH Stammkapital, bei der AG Grundkapital.
Das Stammkapital muss mindestens 25 T € betragen, das Grundkapital mindestens 50 T €;  es ist aber möglich, jeweils mit einem Viertel davon zu starten.
Bei der GmbH führen Geschäftsführer die Geschäfte, daneben gibt es Gesellschafter. Auch die Geschäftsführer haften nicht persönlich mit ihrem Vermögen. Sie können Gesellschafter sein oder externe Angestellte.
Bei der AG führen Vorstände die Geschäfte, und es gibt die Aktionäre als Gesellschafter. Auch hier können Vorstände Gesellschafter sein, aber auch Externe.
Bei der AG muss ein Aufsichtsrat gebildet werden. Vorstände können nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein.
Um die Gründung einer GmbH zu erleichtern und um damit wettbewerbsfähig gegen die zunehmend beliebte Gründung einer Ltd. (Limited) Gesellschaft in Großbritannien zu bleiben, wurde die sog. kleine GmbH im deutschen Recht geschaffen. Sie nennt sich Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) oder UG (haftungsbeschränkt). So muss sie auch auf dem Geschäftsbogen bezeichnet sein. Während für die Gründung einer GmbH das Stammkapital mindestens 25 T € betragen muss, reicht für die UG 1 €.

⇒ Mischformen

Die sogenannte GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der der Komplementär eine GmbH ist. Weil damit die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG nicht mehr durch die Person eines Komplementärs ausgeübt wird, sondern durch eine GmbH, haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung von Komplementären mit ihrem persönlichen Vermögen wird vermieden. Die GmbH wird wie jede GmbH gebildet, d.h. sie hat Gesellschafter und einen oder mehrere Geschäftsführer. Daneben gibt auch hier die Kommanditisten.
Bei der sogenannten Kommanditgesellschaft auf Aktien – KGaA – sind die Kommanditisten Aktionäre, ähnlich wie die Gesellschafter einer AG. Das ermöglicht eine breitere Kapitalbasis durch die Beteiligung vieler Kommanditisten; diese Organisationsform wird daher häufiger von Familienunternehmen genutzt, weil sie viele Kapitalbeteiligungen ermöglicht, ohne dass die Kapitalgeber Einfluss auf die Führung der Gesellschaft haben. Daneben gibt es wie bei der KG persönlich haftende Komplementäre. Die KGaA ist wegen der persönlichen Haftung von Komplementären nicht weit verbreitet.
Um die persönliche Haftung bei der GmbH & Co. KG auszuschalten, gibt es die KGaA viel häufiger als GmbH & Co.KGaA; auch hier ist dann eine Kapitalgesellschaft GmbH Komplementärin mit den Folgen wie bei einer GmbH & Co. KG.

⇒ andere Gesellschaften

Regelungen zur sogenannten stillen Gesellschaft finden sich im HGB, §§ 230 ff. Daher sind sie der Personengesellschaft zuzuordnen. Aber auch bei der GmbH sind Stille häufig vertreten; sie können Gesellschafter oder auch Geschäftsführer der GmbH sein.
Stille Gesellschafter leisten eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen und sind damit am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt; sie bleiben aber anonym. Nach außen treten nur die aktiven Inhaber der Personengesellschaft bzw. die GmbH in Erscheinung. Bei der typischen stillen Gesellschaft sind die stillen Gesellschaft zwar am Gewinn und Verlust beteiligt, aber nicht am Gesellschaftsvermögen; damit haben sie zum Beispiel keinen Zugriff auf stille Reserven im Betriebsvermögen oder auf den Geschäftswert des Unternehmens. Im Gegensatz dazu sind atypische stille Gesellschafter auch am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Diese Unterschiede bei der stillen Gesellschaft wirken sich insbesondere bei der Besteuerung der stillen Gesellschafter aus.
Bei der Partnergesellschaft (PartG) schließen sich Freiberufler zu einer Personengesellschaft zusammen. Die persönliche Haftung der einzelnen Freiberufler beschränkt sich auf die Geschäfte, bei denen sie mitgewirkt haben. Es gibt auch die Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung – Partner mbB.  Hier gibt es keine persönliche Haftung der Partner; die Haftung ist auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt.

⇒ Ausnahmen bei der Haftung von Kapitalgesellschaften

Auch wenn bei Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, können Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsratsmitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen haften, wenn sie durch schuldhaftes Verhalten die Gesellschaft schädigen. Als Schutz dagegen gibt es die weit verbreiteten Directors and Officers Versicherungen – D&O – , die diese Risiken – in Grenzen! – versichern.

⇒ Entscheidung für oder gegen eine Gesellschaftsform

Hier spielen sinnvollerweise Aspekte der Steuerbelastung, Überlegungen zum Gründungsaufwand sowie Überlegungen zum administrativen Aufwand bei der Führung und bei den Jahresabschlüssen und sonstigen Pflichten ggü. der (Finanz-)Verwaltung eine Rolle. Außenwirkung, Vermarktung und Ausmaß des Kapitalbedarfes sind weitere Kriterien.

⇒ Gründung einer Gesellschaft

Für die Gründung einer Gesellschaft braucht man regelmäßig einen Notar für Beurkundungen. Das heißt aber nicht, das alle Überlegungen mit einem Notar besprochen, alle Satzungen von ihm erstellt und alle Verträge von ihm konzipiert weden müssen!

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> Rechtsfragen Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht: Konkrete Themen