GF Kündigungsfristen generell und bei Mehrjahresverträgen

Inhaltsverzeichnis

Zum Thema Geschäftsführer (GF) Kündigungsfristen generell und bei Mehrjahresverträgen: Welche Kündigungsfristen gelten? Was gilt für Mehrjahresverträge?

⇒ Ausgangssituation, Hintergründe

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass für die gesetzliche Kündigungsfrist eines GF Vertrages die Vorschriften über Dienstverträge gelten, konkret § 621 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Damit ist es von der jahrelang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) abgewichen. Der BGH hatte stets geurteilt, dass § 622 BGB anzuwenden sei; diese Vorschrift gilt für Arbeitsverträge, die Kündigungsfristen sind länger.
Zu den Unterschieden zwischen einem Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag vgl.
> Abberufung Geschäftsführer-Abgrenzung zum Anstellungsvertrag

⇒ Praktische Folgen, Mehrjahresverträge, Kündigungszeitpunkt

Im praktischen Ergebnis ist mit dieser BAG Rechtsprechung als gesetzlich kürzeste Frist eine Kündigung am 15. eines Kalendermonats zum Ende dieses Monats möglich; das gilt für den Normalfall, dass eine Monatsvergütung gezahlt wird. Wenn im Dienstvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart sind, gelten diese.
Bei den für Geschäftsführer üblichen Mehrjahresverträgen setzen diese Folgen aber voraus, dass in ihnen überhaupt Kündigungsfristen vorgesehen sind, mit denen der Vertrag vor seinem Ablauf gekündigt werden kann. Ist das nicht der Fall,
   kann der Vertrag während der Mindestlaufzeit nur fristlos (außerordentlich) gekündigt werden oder
 kann der Vertrag während der Mindestlaufzeit mit einer Frist (ordentlich) nur in der Weise gekündigt werden, dass die Kündigungsfrist erst am Ende der Laufzeit des Vertrages beginnt.
Im zweiten Fall stellt sich neben dem Beginn der Kündigungsfrist die zusätzliche Frage, wann eine ordentliche Kündigung erklärt werden kann – erst nach Vertragsende oder bereits während der Vertragslaufzeit? Oberlandesgerichte tendieren in dieser Frage dazu, schon während der Laufzeit eines Mehrjahresvertrages eine ordentliche Kündigungserklärung zuzulassen, aber eben mit einem Beginn der Frist erst nach Vertragsende.

⇒ Resümee

Vor dem Hintergrund der weitgehend üblichen Mehrjahresverträge für GF, die zudem häufig ordentliche Kündigungen nicht vorsehen, ist die praktische Relevanz der BAG – Rechtsprechung eher gering. Funktioniert die Zusammenarbeit vor Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit nicht mehr, bleibt aus Sicht der GmbH nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Mit einer außerordentlichen Kündigung sind hohe Risiken für ein Scheitern verbunden. Eine gute Vorbereitung kann die Risiken reduzieren. Wenn sie nicht haltbar ist, oder GF und Gesellschaft trennen sich (deshalb) einvernehmlich, wird es teuer.
Diese Aussichten sind insbesondere für den Mittelstand eher schmerzlich. Er gibt deshalb gute Gründe, auch bei Mehrjahresverträgen mit GF Kündigungsfristen generell vorzusehen.
Wenn GF und Gesellschaft eine entsprechende Vereinbarung verhandeln, werden sinnvollerweise längere Fristen als die kurze gesetzliche vorgesehen. GF sind nicht nach Belieben verfügbar; eine Neubesetzung erfordert zudem Zeit. Dem steht nicht unbedingt das Argument „Reisende soll man nicht aufhalten“ entgegen. Längere Fristen geben Zeit, sich evtl. doch auf eine weitere Zusammenarbeit zu verständigen. Die Gesellschaft kann zudem Vorkehrungen treffen, damit über den Abgang hinaus nicht weitere Schäden drohen. Das dafür länger zu zahlende Gehalt kann demgegenüber das kleinere Übel sein.
Da Mehrjahresverträge ohne die Möglichkeit fristgemäßer Kündigungen verbreitet sind, ist die Neigung von GF naturgemäß nicht hoch, Kündigungsmöglichkeiten zu regeln. Es hat sich aber bei vielen Vertragsverhandlungen gezeigt, dass es durchaus Kompromisslinien gibt, um mit beiderseitiger Akzeptanz entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Es geht auch ohne Mehrjahresverträge, und es geht auch mit der Möglichkeit fristgemäßer Kündigungen.